Ausgleichsabgabe
Im günstigsten Fall 50%. In Verbindung mit unserem verminderten Mehrwertsteuersatz von derzeit 7% rechnet sich eine Kooperation mit uns allemal.
Die Ausgleichsabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
siehe § 223 SGB IX
Verwendung der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe fließt zu einem erheblichen Teil direkt in die Betriebe zurück. Sie wird verwendet für Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zum Zweck der Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen.
Die Integrationsämter leiten 20 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiter. Aus diesem Fonds werden z.B. überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert. Ebenso erhält die Bundesagentur für Arbeit hieraus Mittel zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.
Beispielrechnung: Ausgleichsabgabe: Rechenbeispiel
Sie beschäftigen 80 Mitarbeiter. Sie sollten 4 Plätze besetzen, aber haben nur 1 als behindert anerkannten Mitarbeiter. Ihre monatliche Belastung durch die zu zahlende Ausgleichsabgabe: 780,00 €.
Sie vergeben Aufträge:
mit einem Umsatz von 2.000,00 € im Monat an eine Werkstatt für behinderte Menschen. Davon ist der Leistungsanteil der Werkstatt für behinderte Menschen im Beispiel 1.500,00 € zu 50 % anrechenbar.
Sie zahlen:
statt 780,00 € Ausgleichsabgabe:
780,00 € abzüglich 50% des anrechenbaren Umsatzes (im Beispiel: 750,00 €)
= verbleibende noch zu zahlende Ausgleichsabgabe 30,00 €
Mögliches Einsparpotential:
750,00 € monatlich x 12 = 9.000,00 € jährlich